Eine Aufschrift für alle Arbeitnehmer

Über den einheitlichen Arbeitnehmerbegriff in Österreich

quelle: derStandard.at

Eine Aufschrift für alle Arbeitnehmer | Wer etwas über das Arbeitsrecht und Arbeitnehmerbegriff in Österreich lesen will, kann das in der heutigen Onlineausgabe des Standard tun. Der Artikel beschreibt kurz, knackig und gut die historische Entwicklung arbeitsrechtlicher Vorschriften, den Arbeitnehmerstatus und den erforderlichen Schutz der Arbeitnehmer, die “wirtschaftlich und faktisch” dem Arbeitgeber unterlegen sind.

Und er befasst sich mit der im Nachbarland (immer) noch nicht vollzogenen Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten einschließlich der aktuellen Diskussion hierzu.

Ein Merkmal des Angestelltenbegriffes ist die Verrichtung kaufmännischer Dienste, die für einen Kaufmannsladen des 19. Jahrhunderts kennzeichnend waren, sowie von Kanzleiarbeiten, die laut Judikatur „über das bloße Abschreiben hinausgehen” (sic!) müssen. Schließlich werden höhere, nicht kaufmännische Tätigkeiten erfasst. Die dazu ergangene kasuistische Judikatur ist manchmal durchaus heiter: So soll ein Heurigenmusiker Arbeiter sein, während ein Orchestermusiker oder ein DJ als Angestellter gilt. Berufsfußballer der höchsten Spielklasse sind nach der Rechtsprechung hingegen Arbeiter.

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