Nur mit Initialen unterschriebene Befristung ist unwirksam
Samstag, Juli 24th, 2010Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2010 - 6 Sa 2345/09
quelle: verlag otto schmidt - köln
Nur mit Initialen unterschriebene Befristung ist unwirksam | Hat der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag anstatt mit einer Unterschrift mit unleserlichen Zeichen versehen, die wie die Initialen seines Vor- und Nachnamens erscheinen, so ist die Befristungsabrede mangels Einhaltung der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam.
Auf den Mangel der Schriftform kann das Berufungsurteil auch gestützt werden, wenn dieser erstinstanzlich nicht thematisiert worden ist. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer eine Kopie des Arbeitsvertrags zur Akte gereicht hat.

