Beim Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung trifft den Arbeitnehmer eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast

Hessisches LAG 8.2.2010, 16 Sa 890/09

quelle: verlag otto schmidt - köln

Beim Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung trifft den Arbeitnehmer eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast | Täuscht der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nur vor, so kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Beweiswert der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn er sich gegenüber einem Vorgesetzten als “psychisch und physisch topfit” bezeichnet. In diesem Fall trifft ihn eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast. Er muss insbesondere konkret darlegen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben.

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