Verhaltensbedingte Kündigung: Auf den Einzelfall kommt es an
Dienstag, August 24th, 2010Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Januar 2010 - 3 Sa 324/09
Verhaltensbedingte Kündigung: Auf den Einzelfall kommt es an | Der Fall: Im Betrieb des Arbeitgebers wurden 30 Jahre alte Werkbänke durch neue ersetzt und ausgesondert. Die alten Werkbänke wurden den Mitarbeitern ohne Erfolg angeboten und dann zur Entsorgung jahrelang zwischengelagert.
Bei einem Arbeitnehmer (40 Jahre alt, verheiratet, zwei Kinder, seit mehr als 12 Jahren im Betrieb) ergab sich eine private Nutzungsmöglichkeit für einen Teil einer solchen alten Werkbank. Er meldete entsprechenden Bedarf beim Vorgesetzten und beim die Kaffeekasse führenden Betriebsratsvorsitzenden an. An einem Freitagnachmittag lud der Arbeitnehmer für alle sichtbar den von ihm benötigten Teil der Werkbank in den Anhänger seines privaten PKWs. Dabei wurde er von der Geschäftsleitung beobachtet und zur Rede gestellt. Der Arbeitgeber nahm den Vorgang zumAnlass, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

