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LAG Hamm legt EuGH Frage zum Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit vor

Samstag, April 17th, 2010

LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.2010 - 16 Sa 1176/09

quelle: beck online

LAG Hamm legt EuGH Frage zum Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit vor | Das Landesarbeitsgericht Hamm hat Zweifel, ob Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer angesammelt werden können oder ob sie zeitlich befristet sind. Mit Beschluss vom 15.04.2010 hat es deshalb dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 16 Sa 1176/09).

Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff (NZA 2009, 135), wonach ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behalte, wenn er ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen habe können, sei die bis dahin gefestigte Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ins Wanken geraten, erläutert das LAG. Allerdings habe der EuGH nur zu Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr und dem laufenden Jahr entschieden. Die Frage, ob diese auch wie im zu entscheidenden Fall über viele Jahre angesammelt werden könnten, sei noch nicht beantwortet.

  • LAG Hamm legt EuGH Frage zum Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit vor
  • Neue Urlaubsrechtsprechung gilt nicht für den Zusatzurlaub Schwerbehinderter

    Mittwoch, Januar 27th, 2010

    LAG Berlin-Brandenburg vom 2.10.2009, 6 Sa 1215 u. 1536/09

    quelle: AuS Portal

    Neue Urlaubsrechtsprechung gilt nicht für den Zusatzurlaub Schwerbehinderter | Die neue EuGH-Rechtsprechung, wonach Arbeitnehmer auch dann einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, wenn sie im ganzen Urlaubsjahr und über den Übertragungszeitraum hinaus krank waren, gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub und nicht für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen. Zumindest ist es geboten, Arbeitgebern insoweit Vertrauensschutz zu gewähren, da sich die zur Entscheidung des EuGH führende Vorlage auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt hatte.

  • Neue Urlaubsrechtsprechung gilt nicht für den Zusatzurlaub Schwerbehinderter
  • Bei Krankheit: Kann ich meinen alten Urlaub nehmen?

    Montag, September 14th, 2009

    Urlaubsanspruch nach Arbeitsunfähigkeit

    quelle: tagesspiegel.de

    Kann ich den alten Urlaub nehmen? | Ich war durch einen Arbeitsunfall eineinhalb Jahre krankgeschrieben. Seit 1. Juli befinde ich mich im Hamburger Modell zur Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag. Aus dem Jahr 2008 habe ich nun 30 Urlaubstage übrig. Steht mir dieser Urlaub noch zu?

    Die Sozialversicherungsträger, insbesondere die Krankenkassen, fördern die so genannte stufenweise Wiedereingliederung, die auch als „Hamburger Modell“ bezeichnet wird. Denn: Es ist anerkannt, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer, der aufgrund einer Erkrankung nicht seine volle vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringen kann, trotz Erkrankung oft in der Lage ist, tätig zu sein. Unter erleichterten Arbeitsbedingungen und durch eine allmähliche Steigerung der beruflichen Belastung wird ihm die Rückkehr in den Beruf erleichtert.

  • Kann ich den alten Urlaub nehmen?
  • Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

    Freitag, August 7th, 2009

    Was ist, wenn …?

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    Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 20.01.2009 eine Entscheidung gefällt, die sich mit dem Urlaubsanspruch bei langandauernder Krankheit befasst und in weiten Teilen Auswirkungen auf die bundesdeutsche Rechtsprechung haben wird. Franz Josef Düwell geht in der betriebsrat wichtigen Fragen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.

    Die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung und zum Verfall des Urlaubs- und Abgeltungsanspruchs kann nicht mehr uneingeschränkt fortgeführt werden. Grund dafür ist eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

    In der Sache Schultz-Hoff und Stringer hat der Gerichtshof Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung so ausgelegt, dass die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG geltende Verfallsfrist 31. März für Urlaubsansprüche nur dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn sie Ausnahmen für arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte vorsieht (vgl. dbr 3/2009, Seite 38).

  • Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit