Neue Regeln für Leiharbeit fällig
Freitag, März 12th, 2010IG Metall: Laxes deutsches Recht verstößt gegen EU-Richtlinie
Neue Regeln für Leiharbeit fällig | Leiharbeit muss laut IG Metall dringend neu reguliert werden. Das seit 2004 bestehende System ist gescheitert und europarechtswidrig. Die IG Metall fordert die Bundesregierung auf, die im November 2008 verabschiedeten EU-Leiharbeitsrichtlinien umzusetzen. Dann wäre Leiharbeit nicht mehr zeitlich unbegrenzt wie bisher in Deutschland erlaubt und Missbrauch wie im “Fall Schlecker” könnte verhindert werden.
Ein Artikel aus der Süddeutschen…
…und die Vorschläge der IGM:
Wo das deutsche Recht geändert werden muss:
- Die Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitarbeitnehmer muss wieder eingeführt werden. Bisher läßt das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsrecht Leiharbeit auf Dauer zu. Nach dem neuen EU-Recht ist Leiharbeit auf Dauer nichts anderes als Arbeitsvermittlung (was ein Zustandekommen von “normalen” Arbeitsverhältnissen mit dem Entleihbetrieb bedeuten würde).
- Die EU-Richtlinie forderte gleiche Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern im umfassenden Sinne. Deshalb muss die Gleichbehandlung für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und Inanspruchnahme von Sozialleistungen, wie Zurverfügungstellung von Sozialeinrichtungen, Essenzuschüsse, Beförderungsmittel bis hin zu Kinderbetreuungseinrichtungen als verbindliche Verspflichtung der Entleihbetriebe gesetzlich vorgeschrieben werden.
- Im Sinne der Gleichbehandlung müssen die Entleihunternehmen verpflichtet werden, ihre Weiterbildungsangebote für Leiharbeitnehmer zu öffnen.
- Bei Synchronisation ist “Equal Pay” vorgeschrieben, da Abweichungen nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen möglich sind.
- Zu streichen ist die deutsche Bestimmung, dass die zuvor Arbeitslosen in den ersten sechs Wochen eines Leiharbeitsverhältnisses vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden kann.
- Die Tariföffnungsklausel im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist neu zu fassen oder zumindest stark einzuschränken, denn das neue EU-Recht lässt die unkonditionierte tarifliche Öffnungsklausel, wie sie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält, nicht mehr zu.
- Für befristet beschäftigte Leiharbeitnehmer darf überhaupt keine Abweichung vom vollumfassenden Gleichbehandlungsgrundsatz zugelassen werden.
- Leiharbeitnehmer müssen über frei werdenden Stellen im Unternehmen unterrichtet werden, denn die EU-Richtlinie unterstreicht den Anspruch, die betrieblichen Arbeitsmärkte für Normalarbeitsverhältnisse den Leiharbeitskräften verbindlich zu öffnen.
- Die Erhebung von “Vermittlungsgeldern”, die heute in der Regel für den Fall der Übernahme von Leiharbeitnehmern an den Verleiher zu zahlen sind, muss nach EU-Recht untersagt werden.
- Der Anwendungsbereich des AÜG, einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, muss auf alle Formen der Arbeitnehmerüberlassung ausgeweitet werden. Dies gilt insbesondere für die Konzernleihe und alle Formen nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung.
- Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder andere Bestimmungen des AÜG müssen dazu führen, dass dadurch ein “normales”, unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen zustande kommt. Die Bestimmung ist durch weitere Strafbestimmungen zu ergänzen. Die Richtlinie spricht von “wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen”.




